Qualitätspyramide, das sollte einfach sein, – meint man. Ist es aber nicht! Bisher gab es zwei Pyramiden, eine rechtlich verpflichtend, basierend auf EU-Vorgaben, die andere basierend auf den privatrechtlichen Vorgaben des Verbands Deutscher Prädikatsweingüter (VDP), gültig für die Verbandsmitglieder.
Die EU-Pyramide
Die Vorgaben der EU beziehen sich auf die Herkunft des Weines, bzw. der Trauben des Weines. Neben der obersten Kategorie Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.),welche die bereits erwähnten Qualitäts- und Prädikatsweine der 13 deutschen Weinbaugebiete umfasst, gibt es darunter die Kategorie der Weine mit geschützter geografischen Angabe (g.g.A.), der Landweine aus 26 definierten Landweingebieten zugehören, sowie als unterste Kategorie der Deutsche Wein der ohne Herkunftsbezeichnung geführt wird.
Die VDP-Pyramide
Die VDP Pyramide erweitert und diversifiziert die oberste Kategorie der EU-Pyramide in 4 Klassifikationsstufen: Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.), also die Kategorie der Qualitäts- und Prädikatsweine aus einem der 13 deutschen Weinbaugebiete. Die Stufe der VDP.Gutsweine liegt qualitativ darüber, müssen die Weine doch aus gutseigenen Lagen stammen. Die nächsthöhere Stufe, die VDP.Ortsweine entstammen Weinbergen innerhalb eines Ortes. VDP.ErsteLage definiert der VDP als „Weine aus erstklassige Lagen mit eigenständigem Charakter, … mit nachhaltig hoher Qualität erzeugt“. Wenn nimmt’s wunder, dass der VDP die VDP.GrosseLage als „die besten Weine aus den „hochwertigsten deutschen Weinbergen, … mit expressivem Lagencharakter“ beschreibt. Die Qualitätsabtufung ist beim Verkosten gut nachzuvollziehen
Abb. nach Verband Deutscher Prädikatsweingüter (VDP)
Diese Art der Diversifizierung ist derzeit bereits häufig auf Weinetiketten einer Vielzahl von nicht zum VDP gehörender Weingüter zu finden, – manchmal auch in einer geänderter dreistufigen Klassifikation.
2021 ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes in Kraft getreten, welches die Qualität des Weins mit seiner Herkunft verknüpfen soll nach dem Motto „Je kleiner die geographische Angabe, desto höher die Qualität“. Die Regelung, die dabei herausgekommen ist setzt dies zwar um, macht jedoch die Sache nicht einfacher, – insgesamt wird es in Zukunft acht verschiedene Klassifikationsstufen geben. Dies kann man nun in drei verschiedenen Pyramiden darstellen, wie dies das deutsche Weininstitut macht oder auch nur in einer Pyramide.
Wie auch immer, ein wesentlicher Punkt dieser Gesetzesänderung ist die Abkehr vom Prädikatssystem, zumindest für trockene Weine. Edelsüsse Weine wie Spätlese, Auslese. Beerenauslese oder TBA dürfen dies weiterhin auf dem Etikett vermerken, trockene Spätlesen als trocken zu etikettieren, ist nicht mehr zulässig.
Die zweite wesentliche Änderung ist die geografische Einteilung bzw. Unterteilung der bisherigen Qualitätsweine in grundlegend 4 Kategorien ihrer Herkunft. Die Bezeichnung g.U. bezieht sich jetzt ausschließlich auf Gebietsweine, also Weine eines bestimmten Anbaugebiets wie beispielsweise Baden, Nahe, Mosel, etc.
Daneben wurden zu den bereits verwendeten Herkunftstypen des Orts und der Lage neu die Region eingeführt, welche die bisherigen Bereichs- und Großlagenweine umfasst. Da unter bestimmten Voraussetzungen Ortsnamen und Großlagenname gemeinsam auf dem Etikett erscheinen dürfen, ist für den Verbraucher die Gefahr einer Verwechslung mit einer Einzellage gegeben, selbst dann, wenn wie vorgeschrieben, der Begriff Region auf dem Etikett angeführt ist.
Die Kriterien, welche die einzelnen Herkunftstypen jeweils erfüllen müssen, sind wohl größtenteils bereits definiert, abzuwarten bleibt, wie erfolgreich die Implementierung sein wird, die für Erstes und Grosses Gewächs bereits ab dem Weinjahrgang 2022 gilt, also bereits im Jahr 2023 umgesetzt sein muss und in Gänze im Jahr 2026 abgeschlossen sein sollen.